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   VGH Bayern, 17.12.2001 - 23 CS 01.2361   

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VGH Bayern, 17.12.2001 - 23 CS 01.2361 (https://dejure.org/2001,56957)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.12.2001 - 23 CS 01.2361 (https://dejure.org/2001,56957)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Dezember 2001 - 23 CS 01.2361 (https://dejure.org/2001,56957)
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Wird zitiert von ... (17)

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 23 N 05.3090

    Umwandlung eines Zweckverbandes vom "Innenverband" zum "Außenverband" -

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2001 (Az. 23 CS 01.2361) hierzu ausgeführt:.
  • VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14

    Wasseranschlussbeitrag

    Als bloßer Funktionsnachfolger von ... (vgl. zur bloßen Funktions- und nicht Rechtsnachfolge bei einem Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband: Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris Rz. 23 ff. sowie Beschluss vom 17. Dezember 2001 - 23 CS 01.2361 -, juris Rz. 24) dürfte der Beklagte schon wegen fehlender Rechtsnachfolge (aber auch wegen des mittlerweile erfolgten Untergangs der früheren Einrichtung) keine Beiträge für die frühere gemeindliche Einrichtung erheben.
  • VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag; Eintritt der

    Als bloßer Funktionsnachfolger von Z. (vgl. zur bloßen Funktions- und nicht Rechtsnachfolge bei einem Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband: Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris Rz. 23 ff. sowie Beschluss vom 17. Dezember 2001 - 23 CS 01.2361 -, juris Rz. 24) dürfte der Beklagte schon wegen fehlender Rechtsnachfolge (aber auch wegen des mittlerweile erfolgten Untergangs der früheren Einrichtung) keine Beiträge für die frühere gemeindliche Einrichtung erheben.
  • VG Ansbach, 01.04.2014 - AN 1 K 12.01430

    Anrechnung früher erbrachter Beitragsleistungen bei erstmals gültigem

    So habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. B.v. 17.12.2001, 23 CS 01.2361) bei einer Entscheidung über Beitragsneuveranlagungen eines neuen Einrichtungsträgers diesem unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung (vgl. U.v. 13.2.1997, 23 B 93.471, VwRR-BY 1997, 155 ff.) das Recht eingeräumt, seine Gebühren ohne Berücksichtigung von früheren Beitragsleistungen der Altanschließer zu kalkulieren und zu erheben.

    Zu entsprechenden Ergebnissen ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den Fällen gekommen, in denen (bislang) gemeindliche Einrichtungen von einem neuen Einrichtungsträger - einem Zweckverband - übernommen wurden (vgl. B.v. 17.12.2001, 23 CS 01.2361, a.a.O., unter Hinweis auf U.v. 13.2.1997, 23 B 93.471, VwRR-BY 1997, 155 ff., und BVerwG, U.v. 16.9.1981, 8 C 48/81, DVBl 1982, 76 ff. = KStZ 1982, 69 ff.; B.v. 17.3.1989, 23 B 88.02201, GK 1990/19; U.v. 15.12.1989, 23 B 88.01025, VGHE 43, 155 ff. = GK 1990/248).

  • VGH Bayern, 26.06.2017 - 20 CS 17.346

    Pauschaler Mengenansatz bei der Erhebung von Schmutzwassergebühren

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Dezember 2001 (Az. 23 CS 01.2361 - juris Rn. 32) für die einzelnen Gebührenregelungen in der Satzung ein schlüssiges Gesamtkonzept zwischen Abzugsmengen, Mindesteinleitungsmengen und den aus Eigengewinnungsanlagen zugeführten Wassermengen fordert, muss diese Prüfung dem Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren vorbehalten bleiben, weil sie den Rahmen der summarischen Prüfung eines Sofortverfahrens sprengen würde.
  • VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Als bloßer Funktionsnachfolger von Zeesen (vgl. zur bloßen Funktions- und nicht Rechtsnachfolge bei einem Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband: Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris Rz. 23 ff. sowie Beschluss vom 17. Dezember 2001 - 23 CS 01.2361 -, juris Rz. 24) dürfte der Beklagte schon wegen fehlender Rechtsnachfolge (aber auch wegen des mittlerweile erfolgten Untergangs der früheren Einrichtung) keine Beiträge für die frühere gemeindliche Einrichtung erheben.
  • VG Ansbach, 01.12.2015 - AN 1 K 14.01740

    Abwasserbeseitigung, Herstellungsbeitrag, Verfassungsmäßigkeit, Verjährungsfrist,

    Zu entsprechenden Ergebnissen ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den Fällen gekommen, in denen (bislang) gemeindliche Einrichtungen von einem neuen Einrichtungsträger - einem Zweckverband - übernommen wurden (vgl. B. v. 17.12.2001, 23 CS 01.2361, a. a. O., unter Hinweis auf U. v. 13.2.1997, 23 B 93.471, VwRR-BY 1997, 155 ff., und BVerwG, U. v. 16.9.1981, 8 C 48/81, DVBl 1982, 76 ff. = KStZ 1982, 69 ff.; B. v. 17.3.1989, 23 B 88.02201, GK 1990/19; U. v. 15.12.1989, 23 B 88.01025, VGHE 43, 155 ff. = GK 1990/248).
  • VGH Bayern, 04.08.2010 - 20 BV 09.2923

    Keine sofortige volle Ausgleichspflicht des neuen Trägers einer neugebildeten

    Auch wenn man das für die Zeit nach der Übertragung im Hinblick auf § 819 Abs. 1 BGB bejahen wollte, weil die Beigeladene mit Übertragung der Anlage an den Beklagten zum 1. Januar 2001 nicht abgeschriebene Beitragsleistungen in Höhe von 10.674.959,00 EUR (vgl. Gutachten des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes a.a.O.) an diesen weitergereicht hat, womit der rechtliche Grund für an sie erbrachte Beitragsleistungen in Wegfall gebracht sein könnte (vgl. § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB) und sich die Beigeladene schon deshalb nicht auf eine ohnehin bei öffentlichen Erstattungsansprüchen nicht mögliche Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen könnte (vgl. BVerwG vom 12.3.1985 NJW 1985, 2436; vgl. insoweit auch den Hinweis auf eine mögliche Erstattungspflicht der Gemeinde bereits im Urteil vom 29.6.2006 a.a.O. unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 17.12.2001 23 CS 01.2361 und BVerwG, U.v. 16.9.1981 KStZ 1982, 69), so vermöchte der Kläger hieraus im vorliegenden Verfahren keinen Nutzen zu ziehen.
  • VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten

    (vgl. zur bloßen Funktions- und nicht Rechtsnachfolge bei einem Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband: Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris Rz. 23 ff. sowie Beschluss vom 17. Dezember 2001 - 23 CS 01.2361 -, juris Rz. 24) dürfte der Beklagte schon wegen fehlender Rechtsnachfolge (aber auch wegen des mittlerweile erfolgten Untergangs der früheren Einrichtung) keine Beiträge für die frühere gemeindliche Einrichtung erheben.
  • VG Ansbach, 15.07.2014 - AN 1 K 13.00445

    Anschluss einer Gemeinde an Wasserversorgung eines Zweckverbandes ist eine

    Seit 10. Februar 2011 wird der Gemeindeteil ... mit Trinkwasser aus dem Versorgungsnetz des Zweckverbandes versorgt, der rechtliche Vollzug des Wechsels des Einrichtungsträgers fand erst im Juli 2011 statt, wobei der Zweckverband nicht Gesamt - oder Sonderrechtsnachfolger der Beklagten wurde (ständige Rechtsprechung: BayVGH, B. v. 30.5.1990 - 23 CS 89.2639; U. v. 13.2.1997 - 23 B 93.471; B. v. 8.11.1999 - 23 B 98.1715; B. v. 17.12.2001 - 23 CS 01.2361; U. v. 29.6.2006 - 23 N 05.3090), sondern es zu einem Bruch in der Trägerschaft gekommen ist (Schieder Rn. 247, 263 zu Art. 5 KAG).
  • VG München, 02.04.2009 - M 10 K 08.1631

    Zuständigkeit eines Eigenbetriebs für den Erlass von Gebührenbescheiden

  • VGH Bayern, 28.04.2005 - 23 ZB 05.126

    Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Festsetzung eines

  • VGH Bayern, 15.06.2023 - 20 B 23.63

    Zur Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Grundabgabgenbescheids

  • VG Würzburg, 21.12.2017 - W 2 S 17.1371

    Festsetzung einer Schmutzwassergebühr

  • VGH Bayern, 29.06.2009 - 20 CS 09.1315

    Herstellungsbeitrag für Entwässerungsanlage

  • VG Halle, 28.11.2013 - 4 B 266/13

    Schmutzwasserherstellungsbeitrag; Verfassungswidrigkeit der

  • VG München, 24.09.2009 - M 10 K 08.6067

    Entwässerung; Wechsel des Einrichtungsträgers; Herstellungsbeitrag;

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